Checkliste Kaiserschnitt

Egal ob einen Wunschkaiserschnitt planen, schon wissen, dass Ihr Kind per Kaiserschnitt zur Welt kommen wird oder einfach nur für den Fall der Fälle vorbereitet sein möchten – eine Checkliste mit Dingen, die Sie vor Ort mit dem Geburtsteam besprechen oder in Ihre Entscheidungsfindung einbeziehen können, ist immer hilfreich. Nachfolgend haben wir Ihnen deshalb eine Liste mit entsprechenden Kriterien zusammengestellt – kreuzen sie einfach an, welche Option für Sie am besten geeignet ist.

 

Umgebung:

 


[   ] ich möchte, das während der Geburt Musik gespielt wird
[   ] ich möchte, dass mir das Personal fortlaufend berichtet, was gerade passiert

Schmerzlinderung:


[   ] ich möchte eine lokale Betäubung, bei der ich während der Geburt wach bin
[   ] ich möchte eine Vollnarkose, bei der ich schlafe und nichts von der Operation mitbekomme

Anwesende bei der Geburt:


[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer lokalen Betäubung die ganze Zeit anwesend ist
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer lokaler Betäubung vor dem OP wartet, das Kind nach der Geburt aber sofort in die Arme nehmen darf
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer Vollnarkose die ganze Zeit anwesend ist
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei einer Vollnarkose vor dem OP wartet, das Kind nach der Geburt aber sofort in die Arme nehmen darf



Während der Geburt:


[   ] ich möchte einen Spiegel, um die Geburt beobachten zu können
[   ] ich möchte, dass der Sichtschirm gesenkt wird, um den Ablauf beobachten zu können
[   ] ich möchte, dass der Sichtschirm oben bleibt, wenn ich genäht werde
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner Fotos machen darf
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner Videos machen darf

Nach der Geburt:


[   ] ich möchte das Kind sofort bekommen
[   ] ich möchte warten, bis das Kind gewaschen ist
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner das Kind hält, solange ich noch in Vollnarkose liege
[   ] ich möchte das Geschlecht des Kindes selbst feststellen
[   ] ich möchte, das ein Geburtshelfer das Geschlecht des Kindes feststellt
[   ] ich möchte das Baby selbst stillen und füttern
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner das Stillen und Füttern übernimmt
[   ] ich möchte das Baby nach der Geburt immer bei mir haben
[   ] ich möchte, dass das Baby nach der Geburt bei meinem Geburtspartner bleibt
[   ] ich möchte, dass mein Geburtspartner bei mir bleibt, solange das Baby auf der neonatalen Intensivstation ist
[   ] ich möchte das Baby mit Säuglingsnahrung versorgen anstatt zu stillen

 

Entscheidungshilfe Hausgeburt

Wenn keine medizinische Indikation vorliegt, liegt es im Ermessensspielraum der werdenden Mutter, ob Sie Ihr Kind in einer Klinik, in einem Geburtshaus oder per Hausgeburt zur Welt bringen möchten. Um Ihnen die Entscheidung hinsichtlich einer Hausgeburt zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Checkliste, in der Sie mögliche „Pro´s“ und „Contra´s“ gegeneinander abwägen können.

Zur Gegenüberstellung tragen Sie bitte auf einem Zettel Ihre verteilten Punkte (siehe Skala) ein und rechnen Sie diese abschließend zusammen. Anhand der erreichten Gesamtpunktzahl für den jeweiligen Bereich („pro“ und „contra“) können Sie feststellen, in welche Richtung Sie tendieren (der Bereich mit der höheren Punktzahl stellt Ihre Tendenz dar).

 

Skala:

 


1 Punkt: „Das Argument hat für mich keine Bedeutung“
2 Punkte: „Das Argument ist sinnvoll, für mich aber nur von geringer Bedeutung“
3 Punkte: „Das Argument ist sinnvoll und für mich von mittlerer Bedeutung
4 Punkte: „Das Argument spielt für mich ein tragende Rolle“

Pro:

[   ] Statistisch gesehen ist eine Hausgeburt genau so sicher wie eine Geburt in der Klinik
[   ] Bei einer Hausgeburt wird die Schwangere durch eine persönliche Hebamme betreut, die auf Hausgeburten spezialisiert ist (im Krankenhaus wird die Hebamme zur Verfügung gestellt)
[   ] Sie können Ihre eigenen sanitären Einrichtungen bei einer Hausgeburt nutzen (Toilette, Hygieneartikel…)
[   ] Nach der Geburt müssen Sie nicht nach Hause fahren, denn Sie sind in Ihren eigenen 4 Wänden
[   ] Bei Hausgeburten sind weniger geburtssteuernde Eingriffe notwendig (meist spontane Geburt)
[   ] Sie können Essen und Trinken Ihrem eigenen Vorrat entnehmen und sind nicht auf vorgegebenes Essen und Trinken angewiesen
[   ] Hausgeburten kommen in der Regel mit weniger Schmerzmitteln aus

[   ] Sie können selbst bestimmen, wann Sie filmen, fotografieren, wer anwesend ist, usw.
[   ] Gesamtpunktzahl



Contra:

[   ] durchschnittlich 20 Prozent aller Hausgeburten werden in einer Klinik beendet (Komplikationen, Wunsch der Schwangeren, usw.)
[   ] Kinder, die nach der Geburt ärztliche Hilfe benötigen, müssen zunächst in ein Krankenhaus gebracht werden
[   ] zur Geburt ist nur die Hebamme (kein Gynäkologe, Kinderarzt, Anästhesist…) anwesend
[   ] eine Schmerzlinderung ist nur bedingt möglich; für eine PDA müssen Sie ins Krankenhaus fahren
[   ] nach der Geburt werden Sie nur eingeschränkt betreut (eine Hebammen schauen in der Regel zweimal am Tag vorbei)
[   ] Der Organisations- und Kostenaufwand bei einer Hausgeburt ist wesentlich höher als im Krankenhaus
[   ] Körperflüssigkeiten der Geburt können die Wohnumgebung (Teppich, usw.)in Mitleidenschaft ziehen
[   ] auf schwere Komplikationen kann die Hebamme auf Grund der eingeschränkten technischen Möglichkeiten nur bedingt reagieren.
[   ] Gesamtpunktzahl

 

Checkliste – Hilfe bei den Wehen

Gegen Ende der Schwangerschaft warten die meisten Frauen sehnsüchtig auf die Geburt, denn der Bauch ist jetzt kugelrund, jede Bewegung fällt schwer und es drückt und zieht an jeder Ecke. Sobald es aber losgeht, stellen insbesondere Erstgebärende fest, dass sich die Zeit bis zur endgültigen Geburt oft über Stunden hinweg erstreckt. Wenn die Wehen dann zu lange dauern, kommt schnell der Wunsch auf, die Wehen beschleunigen zu können. Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir Ihnen nachfolgend eine kleine Liste mit Anregungen zur Beschleunigung von Wehen sowie nützlichen Tipps zusammengestellt.


Wehen beschleunigen:

 

  • Bewegung und damit eine senkrechte Haltung bewirkt, dass das Gewicht des Kindes zusätzlich auf die Gebärmutter drückt. Das Ergebnis ist eine Anregung der Kontraktionen.
  • eine volle Blase verlangsamt den Wehenrhytmus, da dem Kopf des Kindes wenig Platz bleibt, um sich durchs Becken zu schieben. Regelmäßige Toilettengänge fördern dementsprechend die Wehentätigkeit.
  • ein Vollbad mit warmem Wasser beschleunigt den Kreislauf. Kliniken stellen aus diesem Grund oft Geburtsbecken zur verfügung
  • eine Stimulation des Muttermundes (bspw. leicht mit den Fingern) setzt Prostaglandine frei, die den Muttermund weicher und die Kontraktionen wirksamer machen
  • Bauchmassagen helfen, die Wehentätigkeit anzuregen – im unteren Bauchbereich ist die Anregung dabei geringer als im oberen Bauchbereich
  • regelmäßiges Essen und Trinken versorgt den Körper mit Energie und hilft, die beschwerliche Wehenzeit besser zu überstehen
  • verschiedene Atemtechniken beschleunigen den Spannungsabbau des Körper und verringern dadurch den Abstand zwischen den Wehen
  • Positionswechsel helfen, eine angenehmere Geburtsposition zu finden – und ein entspannter Körper kann die Wehenanstrengungen besser bewältigen
  • Sie können Ihr Baby unterstützen, indem Sie Ihre Hüften Kreisen und sich während der Wehen nach vorne lehnen. Dadurch wird das Baby schneller durch den Gebärmutterhals geschoben.
  • das Rubbeln beider Brustwarzen für eine Dauer von einer Minute (dann 2-3 Minuten Pause und Rubbeln wiederholen) übt unter Umständen einen Reiz auf die Uterusmuskulatur aus, die die Kontraktionen angeregt




Nützliche Hinweise:

  • anstatt im Bett zu liegen, können Sie auch aufstehen
  • Bewegung verstärkt die Wehen, kann Sie aber auch erträglicher machen
  • Wehenschmerzen sind in jeder Position (liegen, stehen, sitzen) nahezu gleich stark – im Stehen ertragen viel Frauen die Schmerzen jedoch leichter
  • warmes Wasser kann die Gabe von wehenfördernden Medikamenten verringern
  • isotonische Getränke helfen der körperlichen Dehydrierung entgegenzuwirken
  • kräftige Rückenmassagen (durch den Partner) wie auch beruhigende Musik tragen zur Entspannung bei
  • scheuen Sie sich nicht Fragen an Ihre Hebamme zu stellen und sich Situationen erklären zu lassen – ein besseres Verständnis trägt zum Abbau von Ängsten bei

 

Checkliste Schwangerschaft – Hilfen für den Alltag

Wenn Sie Ihren Notfallkoffer für das Krankenhaus schon gepackt, die Formalitäten für den neuen Erdenbürger erledigt und die Erstausstattung für das Kinderzimmer und das Kind angeschafft haben, sollten Sie jetzt über die notwendigen Hilfen für den Alltag mit dem Baby nachdenken. Damit Sie für die Zeit nach der Heimkehr mit Ihrem Kleinen vorbereitet sind, haben wir für Sie eine kleine Liste mit nützlichen Hilfen vorbereitet, deren Anschaffung bzw. Lagerung in jedem Fall lohnt.


Alltagsausstattung für die Mutter

 

  • Stilleinlagen ohne Plastikschutz
  • 2 oder mehrere Still-BH´s
  • diverse Toilettenartikel
  • Binden für den Wochenfluss (Achtung, keine Tampons verwenden)
  • Schlafanzüge (möglichst vorn zum öffnen)
  • weite T-Shirts, damit diese unproblematisch angehoben werden können
  • weiche, ringförmige Kissen zum Sitzen (ideal bei Dammschnitt/Dammriss)
  • Cremes für wunde Brustwarzen und gedehntes Bauchgewebe
  • Stillkissen als Stillerleichterung
  • Eine Milchpumpe zum abpumpen überschüssiger Milch
  • eventuell Abführmittel zur Erleichterung des Stuhlgangs




Alltagsausstattung zum Schutz des Babies

 

Achtung: Einige der Vorschläge unserer Liste benötigen Sie erst, wenn das Kind mobil wird.

  • Angelcare (Geräusch- und Bewegungsmelder zur Überwachung des Kindes)
  • Babyfone (zur Geräuschüberwachung)
  • ein schnurloses Telefon
  • Tragetuch als Alternative zum Kinderwagen (fördert die körperliche Nähe)
  • auf die Babyhaut abgestimmte Waschmittel
  • Kantenschutz für Möbel
  • Steckdosensicherungen zur Vermeidung von Stromunfällen
  • Türstopper
  • Schubkastensicherungen
  • Treppensicherung zum Absturzschutz
  • Kühlschranksicherung
  • Herdgitter zum Vermeiden von Verbrennungen

 

Individueller Geburtsplan

Die Geburt ist ein einschneidendes Erlebnis, bei dem es oft nur wenig Zeit bleibt, um qualifizierte Entscheidungen zu treffen. Damit Sie für den Bedarfsfall vorbereitet sind, haben wir Ihnen einen individuellen Geburtsplan zusammengestellt, mit dessen Hilfe Sie die wichtigsten Entscheidungen vorab treffen können.

 

Wen möchte ich zur Geburt mitbringen?

 

  • Lebenspartner
  • persönliche Hebamme
  • vertraute Person (Freundin,…)
  • Verwandte
  • Kinder


Wer soll zur Geburt anwesend sein?

 

  • nur der Lebenspartner
  • Arzt, Hebamme und Krankenschwester
  • Lebenspartner, Arzt, Hebamme und Krankenschwester
  • Lebenspartner und komplettes Geburtsteam (Anästhesist bei Kaiserschnitt, …)


Folgende persönliche Dinge sind mir wichtig (wenn möglich):

 

  • ich möchte meine eigene Kleidung während der Geburt tragen
  • ich möchte herumlaufen und mich frei bewegen
  • ich möchte einen Sitzsack mitbringen/gestellt bekommen
  • ich möchte einen Gebärhocker mitbringen/gestellt bekommen
  • ich möchte einen Gymnastikball mitbringen/gestellt bekommen
  • ich möchte eine Gebärwanne zur Verfügung haben
  • ich möchte etwas essen und trinken, wenn mir danach ist
  • Anwesende sollen während der Geburt fotografieren und filmen dürfen


Wenn es dem Baby gut geht:

 

  • möchte ich keine ständige CTG-Überwachung
  • die Geburt nach meinem eigenen Zeitplan bestreiten
  • nach Hause gehen können, solange die Geburt noch nicht richtig angefangen hat


Während der Geburt möchte ich:

 

 

  • nach meinem Instinkt pressen
  • Ansagen erhalten, wann und wie lange ich pressen soll
  • in halb aufgerichteter Geburtsposition gebären
  • auf der Seite liegend gebären
  • auf Händen und Füßen gebären
  • im knien gebären
  • in der Austreibungsphase ohne Zeitdruck agieren
  • Medikamente zur Schmerzlinderung erhalten
  • eine systematische Medikation erhalten
  • eine PDA zur Schmerzlinderung erhalten
  • Atemtechniken anwenden zur Schmerzlinderung
  • Akupressur bei starken Schmerzen erhalten
  • eine homöopathische Behandlung/Akupunktur gegen die Schmerzen erhalten
  • Massagen gegen die Schmerzen erhalten
  • eine Anleitung zur Schmerzlinderung erhalten




Bei einer Vaginalgeburt hätte/möchte ich gern:

 

  • möglichst viel Ruhe um mich herum
  • lieber Schmerzen anstatt eines Dammschnittes
  • einen Spiegel, damit ich die Geburt beobachten kann
  • mein Kind danach sofort in den Armen halten
  • dass der Geburtspartner das Kind in Empfang nimmt
  • dass mein Partner die Nabelschnur durchtrennt
  • das Kind nach der Geburt so schnell wie möglich stillen


Bei einem Kaiserschnitt hätte/möchte ich gern:

 

  • dass der Geburtspartner die komplette Zeit bei mir ist
  • ich meine Baby während des Kaiserschnittes sehen kann
  • dass mein Geburtspartner das Kind auf den Arm nehmen darf
  • mein Geburtspartner nach der Geburt ein Bett neben mir erhält
  • ich bei allen nachgeburtlichen Betreuungen für das Baby anwesend sein kann


Nach der Geburt möchte ich:

 

  • mein Kind nur stillen
  • mein Kind stillen und mit Säuglingsnahrung ernähren
  • meinem Kind nur Säuglingsnahrung geben
  • mein Kind nach Plan füttern
  • mein Kind nach seinen Bedürfnissen füttern
  • dass mein Baby nur bei mir ist, wenn ich wach bin
  • das mein Baby nur zum füttern zu mir kommt
  • das mein Baby rund um die Uhr bei mir ist
  • dass ich so schnell wie möglich aus dem Krankenhaus entlassen werde

 

Hier finden Sie die Checkliste auch als druckbares PDF.

 

Checkliste zur Auswahl einer geeigneten Klinik

Wenn Sie sich nicht sicher sind, in welcher Klinik Sie Ihr Kind zur Welt bringen möchten, lohnt es sich die „Für“ und „Wieder“ der jeweiligen Klinik abzuwägen. Um Sie bei Ihrer Entscheidung zu unterstützen, haben wir Ihnen nachfolgend eine Übersicht an Entscheidungsmerkmalen zusammengestellt. Vorab sollten Sie jedoch gründlich überlegen, ob Sie Ihr Kind in einer Klinik (oder aber im Geburtshaus bzw. als Hausgeburt) zur Welt bringen möchten und welche Bedürfnisse bzw. Wünsche Sie an den Geburtsort stellen.

Fragen für die Entscheidungsfindung:

Ein Entscheidungsmerkmal ist die Größe der Klinik. Hierbei gilt: Je größer die Klinik, desto mehr Geburten werden jährlich durchgeführt und umso besser ist die medizinische Versorgung aufgrund der erhöhten Anzahl medizinische Fachabteilungen im Komplikationsfall. Fragen Sie am besten nach:
 

  • Wie viele Geburten führt die Klinik pro Jahr durch?
  • Handelt es sich um eine Uniklinik, eine kleinere Klinik oder eine Belegabteilung?

 

Ein ebenso wichtiges Kriterium ist die personelle Besetzung der Klinik. Folgende Fragen sollten Sie bei ihrer Entscheidung bedenken:

 

  • Wie viele Hebammen arbeiten pro Schicht?
  • Betreut Sie eine persönlich zugewiesene Hebamme oder wechselt diese?
  • Ist ein komplettes Team (Anästhesist, OP-Team, Kinderarzt, Hebamme) 24h verfügbar?
  • Wird ein Facharzt als direkten Ansprechpartner zur Verfügung stehen?

 

 

In engem Zusammenhang mit der Größe der Klinik steht die medizinische Ausrüstung. Um Ihre Wahl einzugrenzen, sollten Sie nachfragen:

 

 

  • Welche Ressourcen stehen im Notfall zur Verfügung (Intensivstation, Blutbank, Anästhesiebereitschaft,…)?
  • Gibt es einen eigenen Kaiserschnitt-OP?
  • Verfügt die Klinik über eine Neugeborenenintensivstation?
  • falls nicht: Wie weit ist die die nächste Neugeborenenintensivstation entfernt
  • Besteht die Möglichkeit eines sogenannter sanfter Kaiserschnitt (Misgav-Ladach-Kaiserschnitt)
  • Welche Art der CTG-Überwachung (kabelgebunden oder schnurlos) gehört zum Klinikprogramm?
     

 

Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Entscheidungsfindung sind die Regelungen der Klinik zur Begleitung der Schwangeren durch einen Partner oder Vertrauten. Folgende Fragen sollten Sie dabei stellen:

 

  • Darf ich meinen Partner (Normalfall) oder eine vertraute Person (nicht üblich) zur Geburt mitbringen?
  • Darf die Person über Nacht bleiben?
  • Welche Besuchszeiten gelten für alle anderen Personen?
  • Kann der Partner/Vertraute an einer Kaiserschnitt-OP teilnehmen?
  • Ist es möglich die eigene Hebamme zur Geburt mitzubringen?

 

 

Abschließend sei noch angemerkt, dass abseits der technischen Möglichkeiten der Klinik insbesondere die „Atmosphäre“ eine tragende Rolle spielt. Beziehen Sie diesen Punkt deswegen gründlich in Ihre Entscheidungsfindung ein. Ein Großteil der Kliniken ist sich dessen bewusst und organisiert Ihnen auf Anfrage gern einen Besichtigungstermin. Zu diesem können Sie prüfen, ob Sie sich wohl oder unbehaglich fühlen.

 

 

Erkältung in der Schwangerschaft – welche Hausmittel es gibt

Eine Erkältung ist eine Infektionskrankheit der Schleimhäute (Nase/Nebenhöhlen) oder der Bronchien, die in erster Linie von Erkältungsviren, manchmal in Kombination mit einer bakteriellen Sekundärinfektion, verursacht wird. Erkältungsinfekte sind die häufigsten Infektionen des Menschen überhaupt, denn durchschnittlich erkrankt ein Erwachsener rund zwei- bis dreimal und ein Kleinkind bis zu dreizehnmal pro Jahr.

 

Während der Schwangerschaft ist die werdende Mutter auf Grund der Belastung des Immunsystems besonders gefährdet. Liegt ein Infekt bei Nichtschwangeren erst einmal vor, behandeln Mediziner normalerweise mit Medikamenten, deren Wirkstoffe (bspw. Acetylsalicylsäure, Zinkgluconat oder Iboprofen) den Infektionsherd eindämmen. Schwangeren raten Mediziner jedoch von einer medikamentösen Behandlung ab, da die Wirkstoffe mit dem Blut in den kindlichen Körper gelangen und dort zum Teil schwere Schäden anrichten. Ganz und gar Abstand nehmen sollten Schwangere von einer Selbstbehandlung, da die Nebenwirkungen nicht absehbar sind und mit einem Fachmann besprochen werden sollten.

Behandlung von Erkältungen mit Haumitteln

Wer ganz auf Medikamente verzichten möchte, kann an deren Stelle auf Hausmittel zurückgreifen. Generell sollten Sie bei einer Erkältung auch auf eine ausreichende Versorgung des Körpers mit Flüssigkeit achten.
 
Schnupfen:

Anstelle eines Nasensprays kann eine Kochsalzlösung zur Behandlung der Schnupfensymptome zur Anwendung kommen. Die Wirkung der Kochsalzlösung ist der eines Nasensprays ungefähr gleich, denn beide lassen die Entzündung abschwellen. Die Kochsalzlösung trocknet die Nase jedoch nicht so extrem aus und ist darüber hinaus frei von chemischen Wirkstoffen. Wenn Sie sich eine Kochsalzlösung herstellen möchten, lösen Sie bitte einen gestrichenen Teelöffel normales Salz in einem halben Liter Wasser auf. Mit einer handelsüblichen Pipette, die Sie in jeder Apotheke erhalten, wird die Lösung in die Nase geträufelt und anschließend hochgezogen. Alternativ können Sie das Salzwasser auch in einem Topf erhitzen und den Dampf inhalieren. Ein solches Kopfdampfbad ist außer mit Salzwasser auch mit Pfefferminz- oder Latschenkiefernöl möglich. Bei einem hartnäckigen Schnupfen können Sie ferner auch eine Bestrahlung mit Rotlicht in Betracht ziehen.

Husten:
 

Ergebnisse, die Sie mit einem Hustensaft erzielen, können auf natürliche Art auch mit einem Zwiebelsirup erreichen werden – denn beide wirken antibakteriell und schleimlösend. Wenn Sie einen Zwiebelsirup herstellen möchten, sollten Sie eine große Zwiebel (ca. 200 Gramm) in sehr kleine Stücke schneiden und mit 50-60 Gramm Zucker vermengen. Lassen Sie den Sud daraufhin mehrere Stunden ziehen. Vom fertigen Zwiebelsirup können Sie am Tag vier bis fünf Teelöffel zu sich nehmen. Wie bei allen Erkältungssymptomen helfen darüber hinaus bei Husten auch Tees; insbesondere Thymian ist hierbei die erste Wahl.

Kratzen im Hals:

Anstelle von Lutschpastillen können Sie alternativ Salbeitee, Buttermilch oder Eukalyptus versuchen. Frischen Salbeitee können Sie selbst zubereiten, indem Sie sechs frisch gezupfte Blätter zerkleinern und mit rund 150 ml kochendem Wasser übergießen. Der Sud muss eine Viertelstunde ziehen, bevor er zum gurgeln (ein bis zwei Mal pro Stunde) genutzt werden kann. Einen ebenso lindernden Effekt erzielen Sie mit Buttermilch (oder durch lauwarmen Pfefferminztee mit Honig). Buttermilch sollte stets zimmerwarm sein und in kleinen Schlucken über den Tag verteilt getrunken werden. Eukalyptus hingegen eignet sich für ein Kopfdampfbad, wobei 15 Tropfen einer Tinktur aus der Apotheke in ca. einem Liter heißen Wassers aufgelöst und anschließend inhaliert werden. Achten Sie aber darauf, dass Sie eine natürliche Tinktur erhalten, bei der die Blätter von Reizstoffen befreit wurden.

Halsschmerzen:

Einer leichten Erkältung mit Halsschmerzen können Sie anstelle von Schmerzmitteln auch mit natürlichen Hausmitteln zu Leibe rücken. Bewährt haben sich unter anderem Wickel, bei denen Sie beispielsweise 200 Gramm lauwarmen Quark auf ein Tuch streichen, dieses mit der Quarkseite an den Hals drücken, mit einem zweiten Tuch fixieren und über Nacht einwirken lassen. Ferner helfen, wie auch bei den bereits angeführten Symptomen, diverse Tees. Zu bevorzugen wären hierbei Teesorten, die Salbei, Lindenblüte oder Fenchel beinhalten. Neben der beruhigenden Wirkung auf Halsschmerzen können diese ebenso Stress reduzieren.

 

Wenn Ihr noch mehr Hausmittel sucht, kann ich Euch auch die Seite www.alte-hausmittel.com empfehlen. Dort findet ihr viele weiterführende Informationen.

 

 

Röteln in der Schwangerschaft – Fragen und Antworten

Wie jede andere Erkrankung in der Schwangerschaft auch besitzen Röteln das Potential, die körperliche Verfassung der Mutter wie auch die des Kindes negativ zu beeinflussen. Was sich hinter einer Rötelnerkrankung verbirgt, wie Sie eine solche erkennen und welche Auswirkungen für die Schwangere und deren Kind bestehen, können Sie nachfolgend lesen.

 

Röteln- was sich hinter der Erkrankung verbirgt

Als Röteln bezeichnen Mediziner eine hochansteckende Infektionskrankheit (Viruserkrankung), die durch das Rötelnvirus, auch Rubella-Virus genannt, ausgelöst und übertragen wird. Menschen, die sich einmalig mit Rötelnviren infizieren, sind für ihr weiteres Leben gegen eine Neuerkrankung immunisiert. Spezifisch an Röteln ist, dass das Virus lediglich Menschen befällt und den Wirt normalerweise in jungen Jahren erreicht. Aus diesem Grund werden Röteln auch zu den Kinderkrankheiten gezählt. Frauen oder Mädchen, die bis zum Erreichen der Geschlechtsreife noch keine Erkrankung erlebt haben, sollten sich vorbeugend mit einer Lebendimpfung schützen, anderenfalls kann ein Rötelninfektion während einer Schwangerschaft die Gefahr einer Rötelnembryofetopathie bergen, die zu schweren Missbildungen beim Embryo oder zu Fehlgeburten führen kann.

Wie erkenne ich Röteln

Nach einer Ansteckung mit dem Rötelnvirus (per Tröpfcheninfektion) und einer Inkubationszeit von durchschnittlich zwei bis drei Wochen treten je nach Krankheitsverlauf charakterisierende Symptome auf. In den meisten Fällen ist die Akutphase (Ausbruchphase) durch das Erscheinen von kleinen, roten oder rosafarbenen, leicht erhabenen Flecken, die vornehmlich am Kopf sowie an den Armen und Beinen auftreten, gekennzeichnet. Im weiteren Verlauf der Krankheit können zudem Anzeichen wie Fieber, Kopfschmerzen, leichtes Husten sowie dicke Lymphdrüsen im Nacken und hinter den Ohren auftreten. Eine Übertragung der Viren ist bereits eine Woche vor dem Ausbruch der Erkrankung möglich und kann bis zu einer Woche nach Abklingen des typischen Hautausschlags erfolgen.

Auswirkungen der Rötelnerkrankung auf die Schwangerschaft
 

Rötelninfektionen sind speziell in den ersten Wochen der Schwangerschaft von besonderer Gefahr, da sie das Kind in seiner essentiellen Entwicklungsphase hindern und Auswirkungen wie Herzfehler, Schädigungen in der Entwicklung der Sinnesorgane (Blindheit, Taubheit) sowie Beeinträchtigungen der Entwicklung des Gehirns mit schwerwiegenden geistigen und kognitiven Folgen nach sich ziehen können. Ferner ist wahrscheinlich, dass neben den aufgeführten Folgen ein niedriges Geburtsgewicht, ein vergleichsweise geringer Kopfumfang, eine Blutungsneigung des Kindes, Gehirnhautentzündungen, Leberentzündungen, Vergrößerungen von Leber und Milz oder Herzmuskelentzündungen entstehen.

Auf Grund der schweren Folgen einer Rötelnerkrankung gehört ein entsprechendes Screening nach dem Virus zu jeder Schwangerschaftsvorsorge. Im Rahmen dieser wird das Blut hinsichtlich eines Schutzwertes (Titer = Gehalt an Antikörpern gegen Röteln) untersucht. Liegt der Wert unterhalb einer festgesetzten Grenze von 1:8, kann der Kontakt mit dem Rötelnvirus für das Ungeborene gefährlich werden. Medizinern raten Schwangeren daraufhin, eine Rötelnimmunisierung mittels Immunoglobulinen (Antikörpern) durchführen zu lassen. Die Kosten des Röteln-Tests trägt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, bei Mitgliedern einer privaten Krankenkasse ist die Kostenübernahme abhängig vom geschlossenen Vertrag.

Welche Behandlungsmethoden gibt es?

Genaugenommen ist es nicht möglich, die Ursache der Rötelnerkrankung nach Ausbruch der Krankheit zu behandeln. Eine Therapie der Symptome ist hingegen jederzeit möglich und sollte sich auf die Nutzung fiebersenkender Mittel oder entzündungshemmender Schmerzmittel konzentrieren.

Insbesondere bei Schwangeren sollte eine schnelle medizinische Reaktion erfolgen. Die einzige Option der Behandlung besteht derzeit in die Durchführung einer passiven Impfung mit spezifischen Immunglobulinen, die innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden nach dem Kontakt mit dem Röteln-Virus erfolgen muss und keineswegs sicher vor einer Infektion schützt. Generell gilt, dass bei einer Infektion während der Schwangerschaft das Fehlbildungsrisiko des Kindes entscheidend vom Infektionszeitpunkt abhängt; während vor Vollendung der 12. Schwangerschaftswoche das Risiko einer Rötelnembryofetopathie mit schwerwiegenden Folgen hoch ist, sinkt es in den folgenden Wochen drastisch ab. Normalerweise tragen Kinder bei Infektionen nach der 12. Schwangerschaftswoche meist nur Hörschäden davon.

Kann ich mich vorsorglich Impfen lassen?

Eine Impfung gegen Röteln ist jederzeit mit einem MMR-Impfstoff (Masern, Mumps, Röteln) und unter optionaler ärztlicher Aufsicht möglich. Durch eine entsprechende Impfung wird der Patient mit einer 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Leben lang immunisiert. Eine Wiederholungsimpfung sollte frühestens einen Monat nach der ersten Impfung erfolgen um die Impflücke der verbleibenden 5 Prozent zu schließen. In Folge der Impfung können Symptome wie Fieber, Rötung, Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle auftreten.

Insbesondere Frauen, die eine Familie gründen möchten, sollten über eine präventive Immunisierung nachdenken. Im Falle der Entscheidung für eine Impfung ist der Termin mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu setzen. Denn laut ständiger Impfkommission (STIKO) können Folgewirkungen für Mutter und Kind bei Einhaltung der Frist nahezu vollständig ausgeschlossen werden.

 

 

Die Elternzeit
 
Als Elternzeit bezeichnet die Rechtsprechung den Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach der Geburt des Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt wird. Einen Anspruch auf Freistellung genießen alle abhängig Beschäftigten (nicht selbständige) Eltern.
 

Read More: Die Elternzeit - was Sie wissen sollten

 

Kindesunterhalt

Wenn die elterliche Beziehung nicht mehr zu halten ist, rückt das gemeinsame Kind und dessen zukünftige finanzielle Versorgung in den Mittelpunkt der Geschehnisse. Denn grundsätzlich entsteht bei einer Trennung der Eltern die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern. Die entsprechenden Ansprüche auf Unterhaltszahlung sind gesetzlich geregelt und können dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entnommen werden. Da sich Gesetzestexte oft nur mühsam lesen lassen und ein gewisser Spielraum zur Interpretation besteht, finden Sie nachfolgen die wichtigsten Regelung inhaltlich zusammengefasst.

Wer ist Anspruchsberechtigt?

Ein Anspruch auf Unterhalt entsteht immer dann, wenn das im Haushalt lebende Kind nicht selbstständig in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dementsprechend wird das gemeinsame Kind als Anspruchsberechtigter betitelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nach minderjährigen und volljährigen anspruchsberechtigten Kindern. Ein Kind, das bereits Ansprüche auf finanzielle Zuwendung von einem anderen Elternteil oder einem verstorbenen Stiefelternteil (sogenannte Waisenbezüge) gelten macht, kann keinen weiteren Unterhaltsanspruch erheben. Darüber hinaus wird ein gesetzlicher Grundsatz herangezogen, der besagt, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung schuldet und der andere Elternteil einen monatlichen Geldbeitrag, den so genannten Barunterhalt, leisten muss.

Umfang der Unterhaltsleistung

Bei der Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes orientieren sich Gerichte an der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". Diese weist für den Barunterhaltspflichtigen feste Beträge in Anhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen aus. Dem Barunterhaltspflichtigen muss jedoch ein so genannter Selbstbehalt (der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleibt) zur Verfügung stehen. Dieser beträgt zum aktuellen Stand (01.01.2013) 800 Euro für nicht Erwerbstätige und 1000 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Den Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Übrigen hier.

Anmerkung zur Tabelle: Lassen Sie sich durch den übersichtlichen Aufbau nicht täuschen. Zwar wirkt die Handhabung auf den ersten Blick recht einfach, doch müssen eine Reihe an Besonderheiten beachten werden. Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich bei der Berechnung des Kindesunterhaltes anwaltlich beraten.
 

Einkünfte, die das Kind gesondert erwirtschaftet, werden darüber hinaus bei der Festlegung der Höhe des Unterhaltes zum Teil mit angerechnet. Bei minderjährigen Kindern werden Einkünfte (bsp. Ferienjobs) normalerweise nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet. Eine Ausbildungsvergütung hingegen wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,00 €) hälftig mit den Kindesunterhalt verrechnet. Bei volljährigen Kindern wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen vollständig auf den Kindesunterhalt angerechnet. Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Dauer der Unterhaltsleistung

Die Pflicht zur Unterhaltsleistung besteht generell für jedes Kind, dass das 18. Lebensjahres noch nicht vollendet hat. Ab einem Alter von 18 Jahren entfällt gemäß §1606 Abs.3 S.2 BGB der Betreuungsunterhalt. Ein Anspruch auf Barunterhalt kann weiterhin bestehen, jedoch nur, wenn alle drei nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
 
- das Kind befindet sich in einer Schulausbildung und
- das Kind wohnt noch zu Hause und
- das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

Kinder, auf die alle drei Kriterien zutreffen, werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt. Zu beachten ist jedoch, dass das volljährige Kind seine Ansprüche fortan selbst durchsetzen muss. Dementsprechend wird das Unterhaltsgeld fortan auf das Konto des Kindes überwiesen, auch wenn ein Elternteil das Unterhaltsgeld dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigt.

Abweichend davon kann ein weiterer Anspruch auch nach dem 21. Lebensjahr bestehen, wenn das Kind nach Abitur und Lehre ein zusätzliches Studium anhängt. In solchen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind. Generell haben Kinder jedoch nur so lange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie "eine eigene Lebensstellung" erreichen, also auf eigenen Füßen stehen.

 

 

Steuerliche Entlastung für Eltern

Durch die Schwangerschaft erwachsen der werdenden Mutter beziehungsweise dem werdenden Vater zukünftig höhere finanzielle Belastungen. Um die Belastung im Vergleich zu kinderlosen Paaren auszugleichen, hat der Staat für Eltern steuerliche Vorteile geschaffen. Von besonderem Interesse für kindererziehende Paare/alleinstehende sind dabei der Steuerfreibetrag für Kinder und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Steuerfreibeträge für Kinder

Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen der steuerlichen Freibeträge für Kinder. Die Regelungen besagen, dass Freibeträge für Kinder grundsätzlich dazu dienen, dass Existenzminimum des jeweiligen Kindes bis zu einem Alter von 25 Jahren zu sichern. Diese Grundsicherung kann einerseits durch die Auszahlung des Kindergeldes erfolgen oder anderseits durch Inanspruchnahme eines Freibetrages geschehen. Welche Regelung für das Ehepaar günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anhand einer so genannten Günstigkeitsprüfung.

Welche Freibeträge für Kinder zur Anwendung kommen ist abhängig vom sächlichen Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) und anderseits vom zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Als sächliches Existenzminimum ist dabei der Betrag zu verstehen, der für den Lebensunterhalt des Kindes (beispielsweise Nahrung, Kleidung, usw.) benötigt wird. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum beträgt zum aktuellen Stand (2013) 4.368 Euro pro Jahr und Kind. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird mit 2.640 Euro pro Jahr und Kind definiert.
 
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden die Freibeträge zusammengerechnet und per Günstigkeitsprüfung mit dem Kindergeld verglichen. Bei verheirateten Eltern, die zusammen verlangt sind, wird die Höhe anerkennbaren Freibeträge für Kinder auf insgesamt 7.008 Euro pro Jahr begrenzt. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, wird bei jedem Elternteil ein Betrag in Höhe von 3.504 Euro berücksichtigt.
 
Altersgrenzen

Wie eingangs angesprochen, schafft die gesetzliche Grundlage die Möglichkeit, Freibeträge und/oder Kindergeld bis zu einem Kindesalter von 25 Jahren zu beziehen. Generell sieht der Gesetzgeber vor, dass zunächst nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Abweichend davon entsteht aber auch ein Anspruch:
 

- wenn das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und in Deutschland als arbeitsuchend gemeldet ist
- wenn das Kind über 18 Jahre ist, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Berufsausbildung (Ausbildung, Studium) begleitet, sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienstes befindet, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnt oder fortsetzen kann, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst bestreitet, einen internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet oder sich als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befindet
- oder wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wobei die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss

Entlastung für Alleinerziehende

Insbesondere für alleinerziehende Väter und Mütter entstehen vergleichsweise hohe finanzielle Belastungen. Analog dem Ehepaar können auch Alleinerziehende steuerliche Entlastungen erhalten. Der dafür bereitgestellte Entlastungsbetrag beträgt zum aktuellen Stand (2013) 1.308 Euro pro Jahr. Voraussetzung für den Erhalt des Betrages ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das der oder die Alleinerziehende Kindergeld beziehungsweise ein Freibetrag für Kinder zusteht. Darüber hinaus muss der oder die Alleinerziehende auch alleinstehend sein. Wird der Anspruch anerkannt, ist der Entlastungsbetrag bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II zu berücksichtigen.