Was bedeutet Namensrecht
Unter dem Namensrecht fasst der Gesetzgeber alle Vorschriften zusammen, die den Erhalt eines Namens und der Führung dessen betreffen. Das Namensrecht umfasst dabei alle gesetzlichen Vorschriften, die das "das Recht auf einen Namen" (bürgerliche oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung) beinhalten, oder mit „Rechten aus einem Namen" (für natürliche oder juristische Personen) zusammenstehen. Das Namensrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt verschiedenen Regelungen, die insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch festgesetzt wurden.
Welchen Familiennamen erhält das Kind?
Seit dem 1. Juli 1998 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten. Eltern können auf dieser Grundlage einen gemeinsamen Familiennamen für Ihr Kind bestimmen, der nach § 1355 BGB als amtlicher „Ehename“ gilt.
Haben Eltern keinen Ehenamen definiert, ergeben sich in der Praxis folgende Konstellationen:
Die Eltern sind miteinander verheiratet
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), sieht der Gesetzgeber vor, dass auch das Kind diesen Namen erhält. Führen die Ehegatten unterschiedliche Namen, müssen sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhält. Die festgelegte Bestimmung gilt fortfolgend auch für weitere Kinder.
Nicht zulässig ist, dem Kind einen zusammengesetzten Doppelnamen beider Elternteile zu erteilen. Sollten sich die Elternteile wider erwarten nicht auf einen Namen einigen können, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Erwächst der Mutter ein alleiniges elterliches Sorgerecht für das Kind, wird das Neugeborene den Familiennamen tragen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Möglich ist jedoch, dass das Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erhält. Die Bedingung dafür ist einerseits ein entsprechender Wunsch der Mutter und andererseits eine Einwilligung des Vaters. Steht die Sorge für das Kind hingegen beiden Elternteilen gemeinsam zu, müssen sie auch gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen erhält.
Die Eltern heiraten nach der Geburt
Wurde dem Kind bereits zur Beurkundung der Geburt der Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter als Geburtsname übertragen, kann dieser nachträglich geändert werden. Notwendig hierfür ist entweder eine gemeinsame, öffentlich beglaubigte Sorgeerklärung der Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB durch das Jugendamt oder eine nachträgliche Eheschließung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Entscheidung über den Familiennamen des Kindes ist innerhalb eines Monats nach der Geburt zu treffen. Läuft die die Frist ab, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht automatisch einem Elternteil. Heiraten die Elternteile erst nach der Geburt, ist es möglich, den Geburtsnamen des Kindes binnen drei Monaten nach der Geburt per Antrag neu zu bestimmen.
Was ist beim Vornamen zu beachten
Generell gilt, dass als Vornamen alle Bezeichnungen in Betracht kommen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Der Vorname des Neugeborenen legt der Vater und/oder die Mutter fest und gibt ihn dem Standesamt bekannt. Hierbei ist zu beachten, dass die Anmeldung fristgerecht, also innerhalb eines Monats nach der Geburt, dem zuständigen Standesamt vorliegt (§ 21 a Personenstandsgesetz).
Der Name selbst kann aus einem oder mehreren Vornamen und dem Familiennamen (Nachnamen) bestehen, wobei die Anzahl der Vornamen per Gesetz nicht eindeutig feststeht (3 oder 4 sind noch möglich, 10 aber sicher zu viel). Darüber hinaus darf ein Vorname aus nicht mehr als 28 Zeichen bestehen.
Besitzt eine Person mehrere Vornamen, müssen die Eltern einen Rufname aus einer der Namen bestimmen. Der einmal bestimmte Rufname ist keine endgültige Entscheidung und kann im Nachhinein geändert werden. Zu beachten gilt es darüber hinaus, dass zwei Vornamen, die per Bindestrich verbunden wurden, als ein Name gelten. Auch müssen zu offiziellen Anlässen oder im offiziellen Schriftverkehr alle Vornamen angegeben werden. Ist der Vorname erst einmal beim Standesamt beurkundet, gilt das Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt.
Weitere Fälle
Einbenennung
Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (sogenanntes Stiefelternteil) durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, § 1618 BGB). Bedingung hierfür ist, dass das Kind in den gemeinsamen Hausstand aufgenommen wurde. Darüber hinaus wird es notwendig, dass der andere leibliche Elternteil der Einbenennung zustimmt, sofern er ein Sorgerecht begleitet oder das Kind seinen Namen führt. Zudem bedarf es auch der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat.
Im Rahmen der Einbenennung ist es möglich, einen Doppelname zu bildet. Eine einmal erfolgte Einbenennung ist zivilrechtlich bindend und auch dann nicht mehr widerrufbar, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird.
Vaterschaftsanfechtung
Trägt das Kind den Namen des Mannes als Geburtsnamen, erhält das Kind nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft, auf Antrag des Mannes oder nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat den Namen der Mutter (den sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte). Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann eine solche Erklärung zudem nur höchstpersönlich abgeben.