Gesetze künstliche Befruchtung


Gesetze zur künstlichen Befruchtung

 

Da es sich bei der Reproduktionsmedizin um eine noch junge Disziplin der Medizin handelt, ist die Bindung an Vorgaben, die dieses Feld betreffen auf wenige Gesetze und Richtlinien begrenzt. Derzeit existieren für Ihren behandelnden Arzt lediglich ein Gesetz (Embryonenschutzgesetz (ESchG)) und eine wichtige Richtlinie (Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion), die direkt in Verbindung mit der Anwendung und der Ausführung von reproduktionsmedizinischen Eingriffen stehen.

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist das deutsche Gesetz zur Regelung der diversen Methoden der künstlichen Befruchtung (eigentlich ausgelegt auf ICSI und IVF). Das Embryonenschutzgesetz wägt dabei die Menschenwürde und das Leben gegenüber den Interessen der Forschung und Wissenschaft ab und regelt in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten der Embryonenforschung bzw. beschränkt diese auf das vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Maß.
Das Embryonenschutzgesetz ist derzeit das strengste Gesetz Europas und verbietet streng reglementiert viele Aspekte, die in anderen Ländern der europäischen Union Gang und Gebe sind. So ist es in Deutschland beispielsweise verboten, im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik  eine genetische Untersuchung der Embryonen vor der Rückgabe durchzuführen, die Rückübertragung von mehr als 3 Embryonen während einer ICSI oder IVF zu veranlassen oder gar das Einfrieren oder Weiterkultivieren von bereits geteilten Embryonen durchzuführen.

Im Gegensatz zum Embryonenschutzgesetz, welches die Einsatzmöglichkeiten der künstlichen Befruchtung, deren Grenzen und strafrechtlichen Konsequenzen regelt, wurde in der von der Bundesärztekammer erlassen Richtlinie das Augenmerk vor Allem auf die erforderliche Qualifikation, die ein Arzt für die Berechtigung zu Kinderwunschbehandlung aufweisen muss, gelegt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes aufgegriffen und in noch genauere Ausführungen bzw. Handlungsanweisungen umgesetzt. Aus diesem Grunde kann die Richtlinie als eine standesrechtliche Regelung bezeichnet werden, die für den Arzt maßgeblich ist.
 
Sollten Sie detaillierte Informationen zu den obigen und weiteren Vorgaben benötigen, können Sie diese gern den Unterkategorien Embryonenschutzgesetz, Sozialgesetzbuch V,  Richtlinien der Kasse sowie den Richtlinien Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion auf dieser Seite entnehmen.

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