Krankheit während der Schwangerschaft

 

Krankheit während der Schwangerschaft


Wie Studien zeigen, verläuft eine Schwangerschaft nicht immer reibungslos. Meist ist eine Krankschreibung der werdenden Mutter häufig unumgänglich. Wird die Schwangerschaft bei weiterer Berufstätigkeit darüber hinaus gefährdet, kann der behandelnde Arzt sogar ein Beschäftigungsverbot verordnen. Den Unterschied zwischen Krankschreibung und Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Auswirkungen können Sie nachfolgend lesen.


Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten im Krankheitsfall den Unterschied zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot kennen: "Würde eine Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter die Schwangerschaft gefährden, sollte sie unbedingt darauf achten, dass ihr Arzt statt einer normalen Krankschreibung ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) ausspricht", erläutert Rechtsexpertin Anne Kronzucker. "Dieses kann partiell gelten und beispielsweise eine auf wenige Stunden am Tag begrenzte Tätigkeit bedeuten oder ein umfassendes Arbeitsverbot sein."

 

Ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter ist vorteilhafter


Ein Beschäftigungsverbot kann generell ausgesprochen werden und gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin eine körperlich anstrengende oder eine rein geistige Tätigkeit ausübt. So kann beispielsweise eine psychische Belastung durch hohen Termindruck dazu führen, dass eine werdende Mutter verschiedentlichste Aufgaben nicht mehr ausüben darf (LAG Köln, Az. 6 Sa 953/01). Darüber hinaus weist die Fr. Kronzucker darauf hin, "dass das Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber in Form eines ausführlichen schriftlichen ärztlichen Attestes vorzulegen ist; das Zeugnis der Hebamme genügt nicht." In disem Dokument muss festgeschrieben werden, das es sich um ein Beschäftigungsverbot handelt, welche Gründe dafür herangezogen wurden und wie umfänglich sich das Beschäftigungsverbot gestaltet. Zudem. Aus muss aus dem Attest präzise hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten darf.
 

Während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin unbefristet Mutterschutzlohn. "Dieses unbegrenzte, steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt muss mindestens der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft entsprechen (§ 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)", erläutert Anne Kronzucker. Ist die werdende Mutter im Vergleich hierzu krankgeschrieben, wird die Lohnfortzahlung der üblichen Gebrauchsweise entsprechend herangezogen und auf sechs Wochen begrenzt. Im Anschluss daran zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Ebenso wie dür die schwangere Arbeitnehmerin ist auch für den Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot vorteilhaft gegenüber einer Krankschreibung. Für diesen Fall sehen die Krankenkassen einen Prozess vor, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, in einem Umlageverfahren das zu zahlende Arbeitsentgelt vollständig erstattet zu bekommen.

 

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Auswirkungen auf das Elterngeld


Generell gilt: Das zu zahlende Elterngeld während der Elternzeit wird auf Basis des letzten Nettoeinkommens berechnet - mindestens 67 Prozent, wobei die Untergrenze: 300€ und die Obergrenze 1.800€ beträgt. Auf Grund dieser Berechnungsvorgabe kann eine Krankschreibung der Schwangeren unter Umständen entsprechend negative finanzielle Auswirkungen auf das ihr zustehende Elterngeld mit sich bringen. Bei einem Beschäftigungsverbot ist dies hingegen nicht der Fall.

 

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