Ultraschall – neue Richtlinie

 

Ultraschall – neue Richtlinie

Ob das Baby wirklich gesund ist, wird im Verlauf der Schwangerschaft durch eine Reihe von Vorsorgeuntersuchungen festgestellt. Der Ultraschall, auch in 3D, ist dabei ein zentrales Element, um Komplikationen oder Fehlbildungen rechtzeitig zu erkennen. Auf Wunsch der werdenden Mutter schauen Frauenärzte jetzt noch genauer hin.

 

Gesetzlicher Anspruch

Per Gesetz hat die werdende Mutter Anspruch auf drei Ultraschalluntersuchungen, die zwischen der neunten und zwölften Schwangerschaftswoche, der 19. und 22. Schwangerschaftswoche sowie der 29. und 32. Schwangerschaftswoche stattfinden. Während der Ultraschalluntersuchung überprüft der Frauenarzt, ob sich das Ungeborene altersgemäß entwickelt oder eventuelle Fehlbildungen vorliegen.
 
Neuerungen beim Ultraschall

Da insbesondere die Entdeckungsraten für Fehlbildungen wie auch die allgemeinen Anforderungen an das Ultraschall-Screening nach Meinung von Experten nicht mehr zeitgemäß sind, wurden die Mutterschaftsrichtlinien (Grundlage für Anspruch auf Ultraschall) systematisch überarbeitet. Seit Juli 2013 gelten nun neue Mutterschaftsrichtlinien, die auch den zweiten Ultraschall betreffen und der werdenden Mutter eine Wahlmöglichkeit zwischen der herkömmlichen Basis-Ultraschalluntersuchung und einer erweiterten Form mit Organscreening einräumen.
 
Ziel der erweiterten Ultraschalluntersuchung ist es, durch ein systematisches Screening der Organe und Strukturen des Ungeborenen die Erkennungsrate von Fehlbildungen und Fehlentwicklungen zu steigern.
 
Jedoch ist nicht nur die inhaltliche Erweiterung des Ultraschalls neu. Zu den Änderungen zählt nun auch eine Art Checkliste, die bei der jeweiligen Ultraschalluntersuchung ausgefüllt wird und nicht mehr nur nach allgemeinen Hinweisen für Entwicklungsstörungen des Ungeborenen sucht, sondern auch Fragen beinhaltet, die beispielsweise das Kleinhirn, Unregelmäßigkeiten am Rücken, die Arbeit aller vier Herzkammern oder die vordere Bauchregion betreffen. Studien im Vorfeld der Änderung konnten in diesem Zusammenhang zeigen, dass durch eine derart gezielt durchgeführte Befragung signifikant mehr Fehlbildungen entdeckt werden.

Änderungen bei der Beratung und an der Qualifikation der Ärzte

Die neuen Mutterschaftsrichtlinien sehen darüber hinaus auch eine umfassende Beratung zum Ultraschall wie auch eine zusätzliche Qualifikation der behandelnden Ärzte vor. Die umfassende Beratung, die sich mit der Ultraschalluntersuchung selbst und den Konsequenzen im Rahmen der Entdeckung von Fehlbildungen oder Störungen beschäftigt, ist im Rahmen der Umsetzung der neuen Mutterschaftsrichtlinien gänzlich neu und hat in der Form bis dato nicht stattgefunden. Befragungen hierzu haben gezeigt, dass viele werdende Eltern zu wenig über die Untersuchungen wissen und diese Lücke dementsprechend geschlossen werden muss.
 
Darüber hinaus hängt die Erkennungsrate von Fehlbildungen oder Entwicklungsstörungen stark von der Erfahrung und Qualifikation des behandelnden Arztes ab. Studien bestätigten in diesem Zusammenhang, dass vor allem höher qualifizierte und erfahrenere Ärzte eine höhere Entdeckungsquote haben. Aus diesem Grund dürfen gemäß Mutterschaftsrichtline nur noch Gynäkologen eine erweiterte Basisultraschalluntersuchung durchführen, die eine zusätzliche Prüfung abgelegt haben. Das Angebot der Zusatzprüfung stößt unter Gynäkologen auf reges Interesse, sodass die Basisultraschalluntersuchung wohl bald flächendeckend zur Verfügung stehen sollte. Ob Ihr Arzt die entsprechende Befähigung besitzt, können Sie in einem persönlichen Gespräch klären.

 

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