Kindesunterhalt
Wenn die elterliche Beziehung nicht mehr zu halten ist, rückt das gemeinsame Kind und dessen zukünftige finanzielle Versorgung in den Mittelpunkt der Geschehnisse. Denn grundsätzlich entsteht bei einer Trennung der Eltern die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern. Die entsprechenden Ansprüche auf Unterhaltszahlung sind gesetzlich geregelt und können dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entnommen werden. Da sich Gesetzestexte oft nur mühsam lesen lassen und ein gewisser Spielraum zur Interpretation besteht, finden Sie nachfolgen die wichtigsten Regelung inhaltlich zusammengefasst.
Wer ist Anspruchsberechtigt?
Ein Anspruch auf Unterhalt entsteht immer dann, wenn das im Haushalt lebende Kind nicht selbstständig in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dementsprechend wird das gemeinsame Kind als Anspruchsberechtigter betitelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nach minderjährigen und volljährigen anspruchsberechtigten Kindern. Ein Kind, das bereits Ansprüche auf finanzielle Zuwendung von einem anderen Elternteil oder einem verstorbenen Stiefelternteil (sogenannte Waisenbezüge) gelten macht, kann keinen weiteren Unterhaltsanspruch erheben. Darüber hinaus wird ein gesetzlicher Grundsatz herangezogen, der besagt, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung schuldet und der andere Elternteil einen monatlichen Geldbeitrag, den so genannten Barunterhalt, leisten muss.
Umfang der Unterhaltsleistung
Bei der Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes orientieren sich Gerichte an der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". Diese weist für den Barunterhaltspflichtigen feste Beträge in Anhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen aus. Dem Barunterhaltspflichtigen muss jedoch ein so genannter Selbstbehalt (der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleibt) zur Verfügung stehen. Dieser beträgt zum aktuellen Stand (01.01.2013) 800 Euro für nicht Erwerbstätige und 1000 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Den Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Übrigen hier.
Anmerkung zur Tabelle: Lassen Sie sich durch den übersichtlichen Aufbau nicht täuschen. Zwar wirkt die Handhabung auf den ersten Blick recht einfach, doch müssen eine Reihe an Besonderheiten beachten werden. Deshalb unser Tipp: Lassen Sie sich bei der Berechnung des Kindesunterhaltes anwaltlich beraten.
Einkünfte, die das Kind gesondert erwirtschaftet, werden darüber hinaus bei der Festlegung der Höhe des Unterhaltes zum Teil mit angerechnet. Bei minderjährigen Kindern werden Einkünfte (bsp. Ferienjobs) normalerweise nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet. Eine Ausbildungsvergütung hingegen wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,00 €) hälftig mit den Kindesunterhalt verrechnet. Bei volljährigen Kindern wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen vollständig auf den Kindesunterhalt angerechnet. Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Dauer der Unterhaltsleistung
Die Pflicht zur Unterhaltsleistung besteht generell für jedes Kind, dass das 18. Lebensjahres noch nicht vollendet hat. Ab einem Alter von 18 Jahren entfällt gemäß §1606 Abs.3 S.2 BGB der Betreuungsunterhalt. Ein Anspruch auf Barunterhalt kann weiterhin bestehen, jedoch nur, wenn alle drei nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
- das Kind befindet sich in einer Schulausbildung und
- das Kind wohnt noch zu Hause und
- das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
Kinder, auf die alle drei Kriterien zutreffen, werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt. Zu beachten ist jedoch, dass das volljährige Kind seine Ansprüche fortan selbst durchsetzen muss. Dementsprechend wird das Unterhaltsgeld fortan auf das Konto des Kindes überwiesen, auch wenn ein Elternteil das Unterhaltsgeld dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigt.
Abweichend davon kann ein weiterer Anspruch auch nach dem 21. Lebensjahr bestehen, wenn das Kind nach Abitur und Lehre ein zusätzliches Studium anhängt. In solchen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind. Generell haben Kinder jedoch nur so lange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie "eine eigene Lebensstellung" erreichen, also auf eigenen Füßen stehen.