Kindergeld

 

Kindergeld

 

Das Kindergeld stellt eine staatliche Zahlung an Erziehungsberechtigten dar, die in Deutschland abhängig von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet wird. Mit dem Kindergeld unterstützt die Bundesregierung Familien mit Kindern, trägt zu ihrer finanziellen Entlastung bei und sichert die Grundversorgung des Kind von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr (und in Sonderfällen darüber hinaus). Das Kindergeld ist von der Anzahl der Kinder abhängig und wird für die ersten beiden Kinder pauschal und ab dem dritten Kind gestaffelt ausgezahlt.

Höhe des Kindergeldes

In Folge der letzten Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2010 besteht für Eltern aktuell (2013) ein monatlicher Anspruch in Höhe von 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten und für jedes weitere Kind. Können Eltern mit ihrem Einkommen lediglich den eigenen Unterhalt decken, besteht die Möglichkeit der Beantragung des so genannten Kinderzuschlages. Dieser beträgt abhängig von der individuellen finanziellen Situation bis zu 140 €uro und gilt für jedes im Haushalt lebende Kind.

Anspruch auf Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld basiert auf Grundlage zweier Rechtsprechungen: Einerseits genießen steuerpflichtige Personen einen Anspruch auf Kindergeld vor dem Hintergrund des Einkommensteuergesetzes, andererseits erwächst nicht steuerpflichtige Personen einen Anspruch auf Kindergeld auf Basis des Bundeskindergeldgesetz. Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, gelten darüber hinaus dieselben Voraussetzungen wie für Kinder, die sich in Ausbildung befinden.
 

Seit dem 1. Januar 2012 entfiel zudem die Einkommensgrenze für über 18-jährige Kinder. Durfte das Kindeseinkommen bis dato die Grenze von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen, muss nach neuer Regelung nur nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Studium nachgewiesen werden, dass das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in einem Nebenjob erwerbstätig ist.

Der Antrag auf Kindergeld kann grundsätzlich für jedes Kind gestellt werden. Um einen positiven Bescheid zu erlangen, müssen die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt sein:

- das Kind darf das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- das Kind befindet sich in einer Ausbildung und darf das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben- das Kind ist arbeitslos und hat das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht
- es handelt sich um ein berechtigtes Interesse an Kindergeld (schließt Pflege- und Adoptivkinder ein)
- der Antragsteller ist Deutscher Staatsbürger
- der Antragsteller kann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen
- beim Antragsteller handelt es sich um einen im Ausland lebender Staatsbürger, der in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder so behandelt wird oder
- der Antragsteller ist ein Ausländer, der in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung genießt

Achtung: Das Ende der Anspruchszeiten auf Kindergeld kann sich nach hinten verschieben, wenn dem Kind Aufenthaltszeiten für Wehr- beziehungsweise Zivildienstes in der Vergangenheit entstanden. Für ein volljähriges Kind muss das Kindergeld neu beantragt werden.

Auszahlungstermine für das Kindergeld

Als Auszahlungstermin für das Kindergeld wird der Termin bezeichnet, an dem die Familienkasse die Auszahlung für den jeweiligen Monat anweist. Der Zeitpunkt für die monatliche Überweisung hängt von der Kindergeldnummer ab. Kindergeldendnummern mit beispielsweise der Endziffer 0 erhalten Auszahlungen am Anfang des Monats, Kindergeldendnummer mit der Endziffer 9 am Ende. Sollte Ihnen Ihre Kindergeldnummer nicht bekannt sein, können Sie diese dem Schreiben der Familienkassen oder dem Kontoauszug entnehmen.
 
Im Übrigen muss die Überweisung des Kindergeldes per se nicht an die Eltern erfolgen. Vor allem für Kinder, die selbst auf das Kindergeld angewiesen sind (in der Regel Studenten oder Auszubildende), besteht die Möglichkeit, die Auszahlung per Antrag auf Abzweigung auf das eigene Konto zu erhalten. Sollte das Kindergeld nicht durch die Familienkasse, sondern durch eine Gehaltszahlung oder Besoldungsstelle des öffentlichen Dienstes erfolgen, werden die Kindergeldzahlungen mit dem Lohn beziehungsweise dem Gehalt des jeweiligen Monats ausgezahlt.

 

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