Landesförderung für Maßnahmen der Kinderwunschbehandlung bei unverheirateten Paaren
Wie das Land Sachsen Anhalt berichtet, soll es per Änderung des rechtlichen Erlasses vom 25.11.2012 zusätzliche Unterstützung aus Landesmitteln für Maßnahmen der assistierten Reproduktion geben. Gerade Paare, die mit einer ungewollten Kinderlosigkeit kämpfen und nicht in einer Ehe verweilen, wird die Meldung freuen.
Sachsen-Anhalt ist mit der Förderung das erste Bundesland, das eine solche Zuwendung seit 2010 auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften von Mann und Frau gewährt. Ein Anspruch auf Zuschuss erwächst nach bestehender Rechtsprechung derzeit allen Paaren, die entweder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören oder einen Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle und/oder einem privaten Versicherungsunternehmen (PKV) nachweisen können.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Um einen Anspruch aus Landesmitteln für die assistierte Reproduktion zu erlangen, muss der Zuwendungsempfänger nachweisen, dass seinen Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt liegt und dass die spätere Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung im Land Sachsen-Anhalt durchgeführt wird. Darüber hinaus muss das Alter der Frau, analog der unbezuschussten Kinderwunschbehandlung, zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr und das Alter des Mannes zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr liegen. Außerdem muss sich das Paar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befinden und die festgefügte Partnerschaft schlüssig nachweisen. Die Anerkennung der Vaterschaft an dem durch die assistierte Reproduktion gezeugten Kind wird zudem als Bedingung gestellt.
Was wird gefördert?
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt laut Rechtsgrundlage Zuwendungen zu Kosten der zweiten bis vierten In-Vitro-Fertilisations (IVF)- und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektions (ICSI)-Behandlungen (mehr Informationen finden Sie hier IVF / ICSI). Zuwendungsunterstützungen für eine Insemination fallen zum aktuellen Stand nicht unter die gesetzliche Regelung.
Gefördert werden für den jeweils zweiten und dritten Behandlungszyklus Behandlungskosten bis zu folgenden Höchstbeträgen:
- IVF-Behandlung bis zu 500 Euro
- ICSI-Behandlung bis zu 700 Euro
Für den vierten Behandlungszykls gelten folgende Höchstbeträge:
- IVF-Behandlung bis zu 1000 Euro
- ICSI-Behandlung bis zu 1200 Euro
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Um eine entsprechende Zuwendung zu erlangen, darf das Paar mit dem jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen haben. Als Maßnahmenbeginn definiert die gesetzliche Grundlage den Abschluss des Behandlungsvertrages beziehungsweise die Abgabe einer Patientenerklärung zwischen der Ärztin/dem Arzt und der Patientin/dem Patienten für den jeweiligen 2., 3., oder 4. Behandlungszyklus oder das Einlösen eines Rezeptes für die Kinderwunschbehandlung. Erst wenn dem Antragswunsch stattgegeben wurde, kann die tatsächliche Behandlung beginnen. Im Übrigen ist der Antrag beim Landesjugendamt Referat Familie und Frauen im Landesverwaltungsamt einzureichen.
Folgender zeitlicher Ablauf ist zu beachten:
1. Erstellung des Behandlungsplans (inklusive Kostenaufstellung) durch den behandelnden Arzt
2. Einholung der Kostenübernahmeerklärung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Beihilfestelle beziehungsweise die private Krankenversicherung (PKV),
3. Übersendung des Behandlungsplans, der Kostenübernahmeerklärung sowie des Antrages mit allen notwendigen (weiteren) Unterlagen an die zuständige Stelle
4. Abwarten des Bescheides des Landesverwaltungsamtes
5. Abwarten des schriftlichen Bewilligungsbescheides über die Gewährung der Landeszuwendung um mit der eigentlichen ärztlichen Behandlung zu beginnen
Ausblick
Im Rahmen der aktuellen Diskussion wird in Sachsen-Anhalt erörtert, ob ungewollt kinderlose Paare zukünftig mehr finanzielle Unterstützung vom Land erhalten sollten. Nach Überlegungen des Sozialministeriums sollte die künstliche Befruchtung bei unverheirateten Paaren bereits ab dem ersten Versuch bezuschusst werden. Wenn der Plan des Sozialministeriums Früchte trägt, kann die erweiterte Zuschussregelung bereits am 1. April 2013 in Kraft treten; dafür ist jedoch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Bund notwendig.
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