Mutterschutz
Der Mutterschutz begründet sich auf dem Mutterschutzgesetz, dessen Ziel es ist, den Arbeitgeber mit geeigneten Maßnahmen gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Unfälle bei der Arbeit zu schützen. Im Mutterschutz werden alle gesetzlichen Vorschriften vereint, die dem Schutz der Mutter vor und nach der Geburt dienen. Zu den angesprochenen Maßnahmen zählen unter anderem Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt, der Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter nach der Geburt, sowie eine Mutterschaftsversicherung in Form der Lohnfortzahlung während des Arbeitsverbotes sowie darüber hinaus.
Beschäftigungsverbot
Zum Schutz der Schwangeren vor Arbeiten, die die Gesundheit und das Wohlergehen des Kindes gefährden, räumt das Mutterschutzgesetz eine Reihe an Vorschriften ein, welche den Tätigkeitsumfang der Schwangeren teilweise oder vollständig begrenzen. So darf eine schwangere Mitarbeiterinnen beispielsweise keinerlei Aufgaben übernehmen, die mit dem regelmäßigen Heben von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilo in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist der werdenden Mutter verboten, mit gesundheitsschädlichen Stoffen zu arbeiten sowie Tätigkeiten in Staub, Hitze und Lärm durchzuführen. Akkordarbeit sowie das Bedienen eines Beförderungsmittels sind nach dem dritten Monat generell verboten.
Sollten Sie sich weitere Informationen zu Verboten benötigen, können Sie diese gern im §3 (Beschäftigungsverbot) und §4 (weitere Beschäftigungsverbote) des Mutterschutzgesetzes nachlesen. Hier finden Sie das Gesetz zum Download.
Beschäftigungsverbot - Fristen vor und nach der Entbindung
Neben den allgemeinen Einschränkungen zur Tätigkeit, ist die werdende Mutter vor und nach der Entbindung durch ein generelles Beschäftigungsverbot geschützt. Die vom Gesetzgeber festgelegten Zeiten gelten hierbei über alle Branchen hinweg und werden bundeseinheitlich angewandt. Das Gesetz sieht dabei vor, dass eine schwangere Mitarbeiterin ab sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin sowie acht Wochen nach der Entbindung von der Arbeitspflicht zu befreien ist.
Sollte eine Mehrlingsgeburt anstehen, verlängert sich die Freistellungsfrist nach der Geburt auf eine Dauer von 12 Wochen (§6 Mutterschutzgesetz). Erblickt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin das Licht der Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung gemäß der Gesetzesgrundlage um die Anzahl der Tage, die von der Mutter wegen der vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen wurden.
Möchte die Arbeitnehmerin die Arbeitsfreistellung nicht wahrnehmen und Ihre Tätigkeit weiterhin freiwillig ausführen, muss Sie Ihre Entscheidung dem Arbeitgeber per schriftlichen Einspruch mitteilen. Der Arbeitgeber muss dem Einspruch Folge leisten und die Arbeitnehmerin bis zur Entbindung beziehungsweise bis zum Wiederruf Ihres Einspruches weiter beschäftigen.
Urlaubsanspruch
Analog der Verlängerung der Frist nach der Entbindung wird mit dem Anspruch auf Urlaub verfahren. Die Gesetzesgrundlage besagt, dass ein Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft sowie den nachfolgenden Mutterschutz besteht. Kann die schwangere Arbeitnehmerin einen Teil des Urlaubs nicht nutzen, wird dieser auf die Zeit nach dem Mutterschutz im laufenden oder nächsten Jahr übertragen.
Lohnfortzahlung
Der Anspruch auf Verdienstausfall während des Mutterschutzes wird vom Arbeitgeber, der Krankenkasse oder von Familienfonds erstattet und sichert die Lohnfortzahlung für die schwangere Arbeitnehmerin. Gemäß aktueller Richtlinien erhält die Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die Pflicht des Arbeitgebers besteht darin, das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des vorherigen, täglichen Nettogehalts aufzustocken. Die Höhe der Zahlung wird aus dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Arbeitsmonate sowie der Überstunden vor dem Mutterschutz errechnet.
Ist die Arbeitnehmerin Mitglied einer privaten Krankenversicherung, erhält Sie eine einmalige Zahlung in Höhe von 210 Euro für den gesamten Zeitraum des Mutterschutzes. Analog gesetzlich Versicherten übernimmt der Arbeitgeber auch für Privatversicherte den Differenzbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen täglichen Nettogehalt.