Steuerliche Entlastung für Eltern

 

Steuerliche Entlastung für Eltern

Durch die Schwangerschaft erwachsen der werdenden Mutter beziehungsweise dem werdenden Vater zukünftig höhere finanzielle Belastungen. Um die Belastung im Vergleich zu kinderlosen Paaren auszugleichen, hat der Staat für Eltern steuerliche Vorteile geschaffen. Von besonderem Interesse für kindererziehende Paare/alleinstehende sind dabei der Steuerfreibetrag für Kinder und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Steuerfreibeträge für Kinder

Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen der steuerlichen Freibeträge für Kinder. Die Regelungen besagen, dass Freibeträge für Kinder grundsätzlich dazu dienen, dass Existenzminimum des jeweiligen Kindes bis zu einem Alter von 25 Jahren zu sichern. Diese Grundsicherung kann einerseits durch die Auszahlung des Kindergeldes erfolgen oder anderseits durch Inanspruchnahme eines Freibetrages geschehen. Welche Regelung für das Ehepaar günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anhand einer so genannten Günstigkeitsprüfung.

Welche Freibeträge für Kinder zur Anwendung kommen ist abhängig vom sächlichen Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) und anderseits vom zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Als sächliches Existenzminimum ist dabei der Betrag zu verstehen, der für den Lebensunterhalt des Kindes (beispielsweise Nahrung, Kleidung, usw.) benötigt wird. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum beträgt zum aktuellen Stand (2013) 4.368 Euro pro Jahr und Kind. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird mit 2.640 Euro pro Jahr und Kind definiert.
 
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden die Freibeträge zusammengerechnet und per Günstigkeitsprüfung mit dem Kindergeld verglichen. Bei verheirateten Eltern, die zusammen verlangt sind, wird die Höhe anerkennbaren Freibeträge für Kinder auf insgesamt 7.008 Euro pro Jahr begrenzt. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, wird bei jedem Elternteil ein Betrag in Höhe von 3.504 Euro berücksichtigt.
 
Altersgrenzen

Wie eingangs angesprochen, schafft die gesetzliche Grundlage die Möglichkeit, Freibeträge und/oder Kindergeld bis zu einem Kindesalter von 25 Jahren zu beziehen. Generell sieht der Gesetzgeber vor, dass zunächst nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Abweichend davon entsteht aber auch ein Anspruch:
 

- wenn das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und in Deutschland als arbeitsuchend gemeldet ist
- wenn das Kind über 18 Jahre ist, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Berufsausbildung (Ausbildung, Studium) begleitet, sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienstes befindet, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnt oder fortsetzen kann, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst bestreitet, einen internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet oder sich als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befindet
- oder wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wobei die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss

Entlastung für Alleinerziehende

Insbesondere für alleinerziehende Väter und Mütter entstehen vergleichsweise hohe finanzielle Belastungen. Analog dem Ehepaar können auch Alleinerziehende steuerliche Entlastungen erhalten. Der dafür bereitgestellte Entlastungsbetrag beträgt zum aktuellen Stand (2013) 1.308 Euro pro Jahr. Voraussetzung für den Erhalt des Betrages ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das der oder die Alleinerziehende Kindergeld beziehungsweise ein Freibetrag für Kinder zusteht. Darüber hinaus muss der oder die Alleinerziehende auch alleinstehend sein. Wird der Anspruch anerkannt, ist der Entlastungsbetrag bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II zu berücksichtigen.