Mutterschaftsgeld


Was ist Mutterschaftsgeld

Als Mutterschaftsgeld wird das zu zahlende Geld bezeichnet, das eine Schwangere während der Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhält. Zweck des Mutterschaftsgeldes ist es, Schwangere und Mütter eines Neugeborenen vor drohenden wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Per Gesetz (§ 200 der Reichsversicherungsordnung) wird dementsprechend das Mutterschutzgeld an alle Frauen ausgezahlt, die sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung organisieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gelten machen können, müssen Sie spätestens mit Beginn der Mutterschutzfrist Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sein. Studentinnen, Rentenbezieher und freiwillig Versicherte, die versicherungsfrei beschäftigt sind, genießen nur einen Anspruch, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, bei dem wegen der Mutterschutzfristen gemäß § 200 Abs. 1 RVO, 2. kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
 
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld

Damit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld erwächst, müssen Sie vor Eintritt der Mutterschutzfrist einen Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse stellen. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin, den Sie von Ihrer Hebamme oder dem behandelnden Arzt erhalten und welcher nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beziehungsweise nach der Entbindung ausgestellt sein darf.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie für die Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag von der Krankenkasse. Die tatsächliche Höhe des Mutterschaftsgeldes (von der Krankenkasse , bis 13 Euro pro Tag) hängt dabei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate ab. Liegt das Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro, zahlt nur die Krankenkasse (alle anderen Aufwendungen der Arbeitgeber).
 
Übersteigt das Durchschnittsnettogehalt 390 Euro stockt der Arbeitgeber den Rest auf. Im Rahmen der Aufstockung muss der Arbeitgeber beachten, dass sich die Zuzahlung aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes (inklusive Überstunden) abzüglich des von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeldes errechnet.

Weitere Fälle

Sollten Sie familien- oder privatversichert sein oder Bezüge über die Bundesagentur für Arbeit bzw. Berechtigungsscheine vom Sozialamt erhalten, sowie darüber hinaus

 

-    vor der Mutterschutzfrist ein (geringfügiges) Heimarbeitsverhältnis begleitet haben
-    von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sein
-    oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wurden sein

 

haben Sie nur Anspruch auf ein reduziertes Mutterschaftsgeld das maximal 210 € beträgt. Die entsprechende Auszahlung erhalten Sie in diesem Falle von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.

Sollten Sie im Rahmen eines Minijobs mit einem Verdienst von bis zu 390 € im Monat beschäftigt sein, ist Ihr Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, die diesem aber von der zuständigen Minijob-Zentrale erstattet wird.

Im Falle eines befristeten Beschäftigungsverhältnissen, das während des Bezuges von Mutterschaftsgeld endet, erhalten Sie zwar Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, der Zuschuss des Arbeitgebers wird jedoch nur bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig.