Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

 

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

 
Neben den Regelungen zur Beschäftigung erstreckt sich der Mutterschutz auch auf den Kündigungsschutz. Für Sie bedeutet der Kündigungsschutz, dass Sie während der kompletten Dauer der Schwangerschaft vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt sind, denn laut § 9 des Mutterschutzgesetzes darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin während einer Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Geburt nicht kündigen.
 
Bedingung für einen wirksamen Kündigungsschutz
 
Möchten Sie als werdende Mutter Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes genießen, erlangen Sie nur einen Anspruch, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine Überschreitung der Frist ist nur dann möglich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht. Sie müssen die Mitteilung dann unverzüglich nachholen, sobald Sie von der Schwangerschaft Kenntnis erlangen. Die ausgesprochene Kündigung wird in diesem Falle nachträglich unwirksam (sofern die Schwangerschaft bereits bei Ausspruch der Kündigung bestand).
 
Dauer des Kündigungsschutz
 
Findet der Kündigungsschutz Anwendung, ist eine Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Beantragt die werdende Mutter Elternzeit, ist Sie währen dieser Zeit (bis zu drei Jahre) ebenfalls kündigungsgeschützt.
 
Kündigungsschutz befristete Arbeitsverhältnisse
 

Arbeitnehmerinnen, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, sollten sich darüber hinaus bewusst sein, dass Sie zwar vor einer Kündigung geschützt sind, diese jedoch nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt. Der Arbeitsvertrag endet unabhängig von einer Schwangerschaft, sobald das Ende der Befristung erreicht ist.

 

Kündigungsschutz in der Ausbildung

 
Für schwangere Arbeitnehmerinnen, die sich in Ausbildung befinden, sieht der Gesetzgeber dieselben Rechte wie für andere schwangere Arbeitnehmerinnen vor. Denn auch für Auszubildende besteht ein Anspruch auf Kündigungsschutz, der sich auf die Dauer der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt bezieht. Ebenso ist für schwangere Arbeitnehmerinnen in Ausbildung ein Anspruch auf Erziehungsurlaub gegeben. Dieser muss vom Arbeitgeber unter Angabe des gewünschten Zeitraumes  spätestens 6 Wochen vor Antritt verlangt werden. Wie bei anderen schwangereren Arbeitnehmerinnen auch ist eine Kündigung während des Erziehungsurlaubes grundsätzlich unzulässig.
 
Kündigungsschutz in der Probezeit
 
Der Kündigungsschutz findet darüber hinaus auch während einer Probezeit Anwendung, die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft jedoch nicht. Wurde das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet, endet es automatisch nach Ablauf der Frist.
 
Was ist im Falle einer Kündigung zu tun?
 
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, obwohl ihm die Schwangerschaft bekannt ist, sollten Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. In jedem Falle ist es ratsam, einen rechtlichen Beistand oder eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, damit Sie weder eine Frist versäumen noch einen sonstig gearteten Fehler begehen, der zum Verlust des Prozesses führen kann.
 
Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet...
 
Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Schwangerschaft einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie, wenn Sie das Arbeitsverhältnis wirklich beenden wollen, auf Zahlung einer angemessenen Abfindung bestehen. Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass die Höhe der Abfindung den finanziellen Ansprüchen, die Ihren Arbeitgeber für die Dauer der Schwangerschaft und die nachgeburtliche Schutzfrist entstehen, entsprich. Vereinfacht gerechnet können Sie auch die Ihnen zustehende Nettovergütung bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt aufrechnen und als Vergleichszahl nutzen.