Die Elternzeit - was Sie wissen sollten

 

Die Elternzeit
 
Als Elternzeit bezeichnet die Rechtsprechung den Zeitraum, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach der Geburt des Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt wird. Einen Anspruch auf Freistellung genießen alle abhängig Beschäftigten (nicht selbständige) Eltern.
 

Dauer der Elternzeit
 
Die maximale Dauer der Elternzeit ist auf 3 Jahre (36 Monate) begrenzt. Sie beginnt ab dem Tag der Entbindung und endet mit Ablauf des Tages vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Eine Teilung/gemeinsame Inanspruchnahme der Elternzeit durch beide Elternteile ist möglich, wobei sich die maximale Dauer bei paralleler Inanspruchnahme entsprechend verkürzt. Sollten Sie die Elternzeit über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ausdehnen wollen, besteht die Möglichkeit, einen Teil der 36 Monate (maximal aber 12 Monate) bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu übertragen. Eine Übertragung ist jedoch nur per Zustimmung durch den Arbeitgeber möglich. Eine Pflicht zur Zustimmung seitens des Arbeitgebers besteht jedoch nicht und bei einem Arbeitgeberwechsel ist zudem die Zustimmung des Folgearbeitgebers erforderlich.

Beantragung der Elternzeit

Wenn Sie Elternzeit beantragen möchten, müssen Sie diese mittels schriftlichen Antrags gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären. Die Antragsstellung ist spätestens 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit einzureichen, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes (Vater) beziehungsweise nach Ende des Mutterschutzes (Mutter) erfolgen soll. In allen anderen Fällen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Im Zuge der Antragstellung müssen Sie dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeit innerhalb der nächsten 2 Jahre Elternzeit genommen werden soll. Bei einer Splittung ist ein erneuter schriftlicher Antrag für die übrigen 12 Monate der Elternzeit notwendig. Die Elternzeit kann zudem vorzeitig beendet werden, wenn entweder das Kind verstirbt oder eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Beendigung eingeholt wurde.
 
Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis
 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ruht das Arbeitsverhältnis während der kompletten Inanspruchnahme der Elternzeit. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis bedeutet gleichzeitig, dass keinerlei Leistungspflichten entstehen – weder ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet Arbeitsleitung zu erbringen, noch muss der Arbeitgeber ein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen.
 
Urlaub

Ist der Zeitraum des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit erreicht, ergeben sich mit Blick auf den Urlaubsanspruch folgende Möglichkeiten: Einerseits besteht die Option, dass Sie Ihren anteilige Jahresurlaub (anteilige Kürzung im Bezug zur Elternzeit) bereits vollständig genommen haben. In diesem Fall entsteht für Sie kein Handlungsbedarf, da keinerlei weitere Ansprüche bestehen. Andererseits ist es möglich, dass Sie noch nicht genutzte Urlaubstage vorweisen können. In diesem Falle müssen die Urlaubstage nach dem Ende der Elternzeit im laufenden Jahr, spätestens aber im folgenden Urlaubsjahr genommen werden.
 
Elternzeit und Teilzeitjobs

Der Gesetzgeber sieht vor, dass während der Elternzeit die Möglichkeit von Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber sowie bei einem anderen Arbeitgeber eingeräumt werden kann.
 
Damit Sie beim eigenen Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit erhalten, ist es notwendig, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit länger als 6 Monate bestand. Wir dem Anspruch stattgegeben, ist es möglich, zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche für mindestens 3 Monate im eigenen Unternehmen zu arbeiten. Eine Ablehnung des Antrags ist durch den Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung und nur aufgrund dringender betrieblicher Gründe möglich.

Wenn Sie bei einem fremden Arbeitgeber Anspruch auf Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs erheben oder als Selbstständige(r) tätig werden wollen, ist das Vorhaben nur mit vorheriger Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers zulässig. Der entsprechende Antrag muss dann den zeitlichen Umfang der angestrebten Tätigkeit, den Namen des anderen Arbeitgebers und die geplante Tätigkeit umfassen. Eine Ablehnung des Antrages durch den Arbeitgeber muss wiederum schriftlich innerhalb von 4 Wochen und unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe gegen die Teilzeittätigkeit erfolgen.
 
Rückkehr nach der Elternzeit

Die Rückkehr nach der Elternzeit ist für jeden Arbeitnehmer auch ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber möglich. Kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zurück, leben die Leistungspflichten (Arbeitspflicht, Lohnzahlungspflicht) in vollem Umfang wieder auf. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, Ihnen Ihren alten Arbeitsplatz anzubieten, denn seitens des Arbeitgebers besteht lediglich die Pflicht zur Beschäftigung. Darüber hinaus können Sie von ihrem Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass das frühere Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird. Auf Anfrage ist es jedoch möglich, eine Verringerung unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG zu erreichen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

Für die Beendigung von Arbeitsverhältnis von Eltern in Elternzeit sieht der Kündigungsschutz besondere Bedingungen vor. Analog des Kündigungsschutzes während der Schwangerschaft ist der/die Arbeitnehmer(in) während der kompletten Dauer der Elternzeit nicht kündbar. Auf Seiten des Arbeitnehmers kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedoch angestrengt werden, wobei die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit Beachtung finden muss.


Falls Sie einen schnellen Überblick zur Elternzeit und den rechtlichen Bedingungen benötigen, finden Sie diesen auch hier.

 

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