Kündigungsschutz - für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Kündigungsschutz - für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

Im Jahr 2010 kamen 678.000 Kinder lebend zur Welt, das waren 13.000 Kinder oder 1,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Laut Statistik des Statistischen Bundesamtes war ein Großteil deren Mütter bis zur Geburt berufstätig. Doch was bedeutet das für den Arbeitgeber, welche Rechte und Pflichten haben die schwangeren Mitarbeiterinnen, und was sollte der Arbeitgeber bei der Ersatzplanung beachten?
 

Sie als werdende Mutter können alle Fristen, Atteste, Meldepflicht und Kündigungsschutzbedingungen im Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, nachlesen. Denn schwangeren Frauen steht in den neun Monaten bis zur Geburt ein besonderer Schutz, den auch der Betrieb unbedingt beachten und strikt einhalten sollte, zu. Bei Verstößen können empfindliche Geldbußen drohen, die bis zu 15.000 Euro betragen können.

Ich bin Schwanger – wie geht es weiter?

Zunächst gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber das Mutterschutzgesetz erst von dem Moment an berücksichtigen muss, wenn er von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Generell genügt die mündliche Erklärung, da eine schriftliche Form von Gesetz nicht verlangt wird. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie Ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis vom Arzt oder Ihrer Hebamme mit dem errechneten Geburtstermin vorlegen. Wichtig ist für Sie: Fordert der Arbeitgeber ein solches Attest an, muss er die Kosten übernehmen, es sei denn, Sie legen das Zeugnis ungefragt selbst vor. Wichtig für den Arbeitgeber: Sobald die Schwangerschaft bekannt gegeben wurde, muss der Arbeitgeber umgehend die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz und Kündigungsschutz informieren, andernfalls drohen bis zu 2500 Euro Strafe. Zudem ist der Betriebsrat über die aktuelle Situation der Arbeitnehmerin zu unterrichten.
 

 

Arbeitsschutz, Mutterschutzfrist und Mutterschutzgeld

Während der gesamten Schwangerschaft existieren eine Reihe von Tätigkeiten, die werdende Mütter nicht oder nur teilweise verrichten dürfen. Für den Unternehmer beginnt daher mit der Kenntnisnahme der Schwangerschaft auch die Umplanungsphase, in der Fragen beantwortet werden wie: kann die Mitarbeiterin bis zu Beginn des Mutterschutzes weiter voll oder nur eingeschränkt arbeiten? Welchen Umfang an Tätigkeiten kann ich der Arbeitnehmerin zumuten? Oder welcher Mitarbeiter springt für die Aufgabengebiete nach der Geburt ein? Zu den Tätigkeiten, die schwangere Mitarbeiterinnen nicht ausüben dürfen, gehören beispielsweise das regelmäßige Heben von Gegenständen, die mehr als fünf Kilo Gewicht aufweisen, das Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, in Staub, Hitze und Lärm, Akkordarbeit sowie das Bedieneng eines Beförderungsmittels nach dem dritten Monat. Detailliert können Sie diese Regelungen auch im §4 des Mutterschutzgesetzes nachlesen.

Darüber hinaus sind ebenso die Zeiten, in denen branchenunabhängig vor und nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf, gesetzlich festgelegt. Das Gesetz besagt hierbei, dass die Mitarbeiterin nach §3 des Mutterschutzgesetz ab sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Entbindung bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen von der Arbeitspflicht zu befreien ist. Die Ausnahme besagt hierbei, dass die Arbeitnehmerin schriftlich Einspruch erheben kann und sich dazu bereit erklärt, freiwillig weiter zu arbeiten. Diese Einwilligung kann aber jederzeit widerrufen werfen. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die von der Mutter wegen der vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen wurden. Ähnlich verhält es sich auch mit dem urlaubsanspruch.Dieser besteht für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und des Mutterschutzes weiter - wird ein Teil des Urlaubs nicht genommen, so hat die junge Mutter die Möglichkeit, diesen nach dem Mutterschutz im laufenden oder nächsten Jahr zu nehmen.

Während der gesamten Mutterschutzfrist besteht für Sie ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss. Den Antrag auf das Mutterschaftsgeld ist bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Insgesamt berechnen sich die iverfügbaren finanziellen Mittel aus  dem Mutterschaftsgeld und dem Arbeitgeberzuschuss und ergeben in Summe in etwa so viel wie das letzte Nettoeinkommen. Falls Sie als Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen bzw. bestimmte Funktionen nicht mehr ausüben können, darf Ihnen der Arbeitgeber den Zuschuss nicht kürzen.

Anspruch auf Arztbesuche

Im Rahmen der Schwangerschaft fallen für die zukünftige Mutter eine Vielzahl an Vorsorge- und anderen Untersuchungen an. In diesem Zusammenhang lässt es sich nicht immer vermeiden, dass die Termine auch mal mit den Arbeitszeiten kollidieren. Der Arbeitgeber ist für diesen Fall verpflichtet, seine Arbeitnehmerinnnen für die Zeit der Untersuchungen freizustellen, die verplante Arbeitszeit muss auch nicht nachgeholt werden.

Kündigungsschutz

Neben den Arbeitsbedingungen erstreckt sich die gesetzlichen Rücksichtnahme für schwangere Arbeitnehmer zudem auf den Kündigungsschutz. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist genrell jedwede Kündigung unzulässig. Bedingung hierfür ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert wird. Ebenso ist eine Kündigung, die während der Elternzeit (bis zu drei Jahre) erfolgt unwirksam. Alle bisher genannten Regelungen greifen im Übrigen auch für kleine Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitern.

 

Ist die Arbeitnehmerin mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt, muss der Arbeitgeber nichts weiter berücksichtigen, da mit Vertragsende auch das Arbeitsverhältnis, unabhängig von einer Schwangerschaft, endet. Sollte sich die Arbeitnehmerin in einer Ausbildung befinden, so gelten dieselben Rechte wie bei jeder anderen Mitarbeiterin. Hat die werdende Mutter Beschwerden und fehlt dadurch häufiger im Betrieb, hat sie zudem die Option, ihre Abschlussprüfung um sechs Monate zu verschieben. Auch für Azubis besteht Anspruch auf sechs Wochen Mutterschutz vor und acht Wochen nach der Geburt. Finden in dieser Zeit allerdings die Abschlussprüfungen statt, so darf die Auszubildende diese, in Verbindung mit einem ärztlichen Attest, wahrnehmen – schließlich sind sie nicht Teil des Arbeitsverhältnisses.

 

Nicht zuletzt gilt der Kündigungsschutz auch während einer Probezeit. Die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf dieser.

 

In eigener Sache: Wollen Sie wissen, wie sich Ihr Körper in der Schwangerschaft verändert, welche Risiken die Schwangerschaft birgt, welche gesetzlichen Regelungen bei Krankheit, Kündigung und im Mutterschutz gelten oder welche bürokratischen Hürden es zu meistern gilt? Antworten auf diese Fragen und noch viel viel mehr finden Sie in unserem ebook "Schwangerschaftswissen kompakt". Informieren Sie sich hier!!! 

 
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